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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
1.1. Für unsere Angebote, Leistungen, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Vertragsgegenstand
Unser Leistungsspektrum umfasst die Beratung und Mitwirkung bei der Auswahl von Hardware, die Programmierung von Sonderanforderungen/Anpassungen von Softwareprodukte, die Erstellung von Individualsoftware, die Erbringung von Programmiertätigkeiten.

3. Liefer- und Leistungsumfang
3.1. Der Liefer- und/oder Leistungsumfang der einzelnen in Ziff. 3.2.-3.5. aufgeführten Lieferungen und/oder Leistungen bestimmt sich ausschließlich nach den Vereinbarungen der Parteien. Maßgeblich hierfür ist unsere Auftragsbestätigung. Dies gilt entsprechend bei Widersprüchen zwischen der Anfrage/Bestellung des Kunden und unserer Auftragsbestätigung. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Liefer- und/oder Leistungsumfang der jeweiligen in Ziff. 3.2.-3.5. aufgeführten Lieferungen und/oder Leistungen getroffen, fehlt insbesondere das Vorliegen einer Auftragsbestätigung, so gilt bzgl. der jeweiligen Lieferung und/oder Leistung das nachstehend Geregelte:
3.2. Hardwareberatung
Soweit nicht abweichend vereinbart, beschränkt sich die Hardwareberatung auf die Geeignetheit der Hardware für die von uns beschaffte und/oder hergestellte Software. Eine Geeignetheit der Software für den vom Kunden vorgesehenen sowie für die für den Kunden geltenden gesetzlichen, betrieblichen oder Sicherheitsbestimmungen wird von der Beratung nicht umfasst. Hierfür ist der Kunde verantwortlich.
3.3. Programmierung von Sonderanforderungen
Die Programmierung von Sonderanforderungen ist von uns nur geschuldet, wenn hierüber zumindest eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns vorliegt.
3.4. Schulung
Zur Schulung sind wir nur verpflichtet, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Maßgeblich hierfür ist unsere Auftragsbestätigung.
3.5. Wartung
Eine von uns durchzuführende Wartung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4. Angebot und Vertrasabschluss
4.1. Die Angebote sind gültig für 30 Tage nach der Erstellung.
4.2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind wir nicht mehr an die im Angebot abgegebenen Preise und Lieferfristen gebunden.
4.3. Die Annahme einer Bestellung erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Textform, per Fax oder per E-Mail. Fehlt es an derartigen Dokumenten und beginnen wir mit der Ausführung unserer Lieferung und/oder Leistung so kommt der Vertrag mit dem Beginn der Ausführung der Lieferung und/oder Leistung zustande.
4.4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Aufzeichnungen, Abbildungen etc. enthaltenen Angaben bestimmen den Liefer- und/oder Leistungsumfang und/oder die Beschaffenheit der Software nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich in einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag und/oder in unsere Auftragsbestätigung einbezogen werden.

5. Änderung des Liefer- und/oder Leistungsumfangs
5.1. Die Änderung des Liefer- und/oder Leistungsumfangs bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Diese bedarf der Textform.
5.2. Erfordert die Änderung des Liefer- und/oder Leistungsumfangs des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, so ist diese gesondert zu vereinbaren und wird von uns gesondert berechnet.
5.3. Die für eine Überprüfung und/oder Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in Textform festgelegt. Sie bilden, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Vertrag nicht fest verbunden sind, einen einheitlichen Vertrag.

6. Überlassung/Nutzung der Software
6.1. Soweit wir mit der Lieferung und/oder Erstellung und/ oder Anpassung von Software beauftragt sind, wird den Kunden das Programm auf Maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern oder zum Download überlassen.
6.2. Sollte die Software als Objektcode geliefert werden, sind die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

7. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen geboten sind. Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Mitwirkungshandlungen geboten: - Bei der Installation, Entwicklung und Anpassung von Software hat der Kunde ein Rechnersystem, Evaboard oder Prototypsystem mit ausreichenden Ressourcen für Testzwecke bereitzustellen, auf die die von uns geschuldete Software zu installieren ist und uns den Zugang zu einem ausgebildeten Mitarbeiter bereitzustellen. Die Rechnersysteme, Prototypen oder Evaboards auf denen sich die Software befindet und/oder auf denen die Programmiertätigkeit zu erbringen ist, sind uns 100 % lauffähig zur Verfügung zu stellen. - Alle nötige Software, Softwaretools und Hardware, die für die Installation, Entwicklung und Anpassung von Software nötig sind, werden vom Kunden ohne weitere Kosten zu Verfügung gestellt. - Haben wir Programmierleistungen zu erbringen, so hat uns der Kunde alle Informationen, die von uns für erforderlich gehalten werden, mitzuteilen, die für die Durchführung der Programmierung notwendig sind. - Zur Durchführung von Wartungs- und/oder Anpassungsleistungen und/oder der Erbringung von Programmiertätigkeiten beauftragt, hat uns der Kunde mit einer Ankündigungsfrist von fünf Tagen Zugang zu den Räumlichkeiten und den Rechnersystemen zu verschaffen, in denen sich die Programme und/oder Rechner befinden, sollte die Leistung nur durch diesen Räumlichkeit und Rechnersystem realisierbar sein. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und der Kunde ist verpflichtet, uns sämtlichen Schaden, der uns durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht, zu ersetzen.

8. Preise
8.1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
8.2. Es gelten die Listenpreise, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
8.3. Programmierung von Anpassungen, Individualsoftware, Inbetriebnahme sowie Schulungen werden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach Stunden abgerechnet. Maßgeblich sind die Stundensätze unserer Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser vertraglichen Leistung gültig war.
8.4. Die Preise für Wartungsleistungen bestimmen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages. Wir sind berechtigt, diese Preise jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres frühestens nach einer Laufzeit des Vertrages von mehr als 4 Monaten nach billigem Ermessen anzupassen. Der Kunde kann gegen die Preiserhöhung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Preiserhöhung Widerspruch einlegen.

9. Zahlung
9.1. Unsere Zahlungsbedingungen sind 14 Tage netto ohne Abzug. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig.
9.2. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
9.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, noch offene Lieferungen aus dieser oder anderweitiger Bestellung bis zum Ausgleich zurückzustellen und künftige Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.
9.4. Die erbrachte Leistung von ausgeliehenem Personal (Outsourcing) wird, soweit nicht abweichend vereinbart, jeweils zum Monatsende abgerechnet und ist zum 15. eines jeden Folgemonats zur Zahlung fällig.
9.5. Bei noch offenen Forderungen gegenüber Kunden, gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung.
9.6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und/oder Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die noch ausstehenden Lieferungen und/oder Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
9.7. Verzugszinsen bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Liefer- und Leistungszeit, Verzug und Nichtleistung
10.1. Dem Kunden übermittelte oder mit ihm vereinbarte Lieferdaten gelten als Richtwerte und setzen die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
10.2. Bei vereinbarten Lieferfristen wird vorausgesetzt, dass der Kunde etwaigen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten fristgerecht nachkommt.
10.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn:
- Wir die Lieferung der Software oder Leistung dem Kunden zur Verfügung gestellt haben;
- Bei der Verpflichtung zur Durchführung von Programmierleistungen mit der Durchführung der Programmierleistung in unserem Büro oder in den Räumlichkeiten des Kunden begonnen wurde;
- Bei vertraglichen festgelegten Fertigstellungsterminen wir unsere Bereitschaft zur Überlassung der geschuldeten Liefergegenstände zu Testzwecken und für den Fall, dass sofort eine Abnahme stattzufinden hat, die Bereitstellung zur Abnahme unsererseits angekündigt haben;
- Wir bei der Erbringung von Wartungsleistungen zum vereinbarten Termin mit der Wartung begonnen haben;
10.4. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
10.5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von uns – auch soweit sie bei Zulieferern eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten.
10.6. Sind wir zu der Erbringung von Programmierleistungen in Geschäftsräumen des Kunden verpflichtet und erkrankt der hiermit beauftragte Mitarbeiter nach Beginn der Programmiertätigkeit, so verschiebt sich die Frist zur Fertigstellung um den Zeitraum der Erkrankung des Mitarbeiters, höchstens jedoch pro Krankheitsfall um einen Monat.
10.7. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Hard- und Softwarelieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Lieferung durch den Softwarelieferanten von uns verursacht wurde.

11. Eigentumsvorbehalt
Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart bleibt die von uns gelieferte Software bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12. Abnahme
Die Abnahme eines Projekts hat nach Bereitstellung der Lieferung und Aufforderung schriftlich zu erfolgen. Ein Projekt gilt auch als abgenommen, wenn sich die Lieferung im produktiven Einsatz befindet bzw. wenn innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Lieferung keine Einwände bezogen auf die angeforderten Projektinhalte gemeldet werden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung ein, so gilt das Projekt als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

13. Unteraufträge
Wir sind berechtigt, sämtliche von uns zur erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise durch von uns bestimmte Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

14. Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber uns, unseren leitenden Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegen oder von uns die Nichtverletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte garantiert wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir oder unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

15. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
15.1. Der Liefergegenstand ist vom Kunden unverzüglich nach Lieferung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind uns schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Später entdeckte Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Hinblick auf diese Mängel als genehmigt.
15.2. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind. Wir haften nicht für die Lauffähigkeit der durch uns gelieferten Software, wenn andere Software / Fremdprogramme diese Lauffähigkeit beeinflussen. Wir haften nicht für Datenverlust, bzw. Schäden, die aus einer unvollständigen oder fehlenden Datensicherung entstehen und weisen hier ganz ausdrücklich auf die Verantwortung des Kunden hin.
15.3. Wir haften nicht für Schäden, die durch EDV-Viren, unberechtigten Zugang über das Internet bzw. Datenleitungen (Hacker), Betriebssystemfehler und so genannter Standard-Software (z.B. Microsoft Office), verursacht werden.
15.4. Die Frist, innerhalb derer Mängelansprüche geltend gemacht werden können, beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - zwölf Monate ab Gefahrenübergang, es sei denn ein Mangel wurde arglistig verschwiegen.
15.5. Die Erbringung mangelhafter Programmierleistungen liegt nur vor, wenn die Programmierung abweichend von den vom Kunden unterschriebenen Spezifikationen des Kunden erfolgt und/oder die Programmierung nicht dem allgemeinen Standard für die erbrachte Programmierleistung entspricht.
15.6. Wegen mangelhafter Dienstleistung bei der Erbringung von Programmierdienstleistungen sind wir berechtigt, die Mängel nachzubessern.

16. Schadensersatz / Haftungsbegrenzung
16.1. Soweit wir den Kunden beim Kauf der Hardware beraten, so erstreckt sich diese Beratung nur auf die Geeignetheit der Hardware für die von uns gelieferte und/oder erstellte und/oder angepasste Software.
16.2. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Erbringung von Programmierdienstleistungen und/oder sonstiger Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und/oder ein Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz durch uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
16.3. Die Haftung wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber uns ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

17. Geschäftsgeheimnis
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen auf Grund der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Durch geeignete vertragliche Abreden haben die Parteien sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter diese Verpflichtung ebenfalls einhalten.

18. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden, egal aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

19. Referenzkunde
Der Kunde ist einverstanden gegenüber Dritten als „Referenzkunden“ benannt zu werden. Wir sind berechtigt, Namen und Logo des Kunden auf die eigenen Internetseiten und Marketingmaterial zum Zwecke der Referenzangabe aufzunehmen. Der Kunde ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen.

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
20.1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
20.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Kempten (Allgäu), Deutschland.

21. Schlussbestimmungen
21.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
21.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
21.3. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformbedürfnisses.
21.4. Als Werktage gelten alle Tage von Montag bis Freitag.
21.5. Geschäftszeiten sind Montag-Freitag, 8:30 bis 17.30 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ). Ausgenommen sind bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage des Bundeslandes Bayern.
21.6. Erfüllungsort ist der Sitz von COLIGO Technologies.